https://www.google.com/recaptcha/api.js?hl=

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Februar 2009

I. Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Sämtlichen Angeboten, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen an/für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Bei Lieferung und Montage von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gelten ergänzend unsere sich darauf beziehenden Sonderbedingungen. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren - auch bei laufender Geschäftsbeziehung - für Neuabschlüsse ihre Wirkung.

(2) Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen oder Ergänzungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere nachfolgenden Bedingungen auch für künftige Bestellungen und auch dann, wenn wir nicht in jedem künftigen Einzelfall ausdrücklich auf die Geltung Bezug nehmen sollten. Die Geltung etwaiger vom Besteller verwendeter abweichender Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(3) Sollten sich einzelne Klauseln oder Teile davon als undurchführbar oder unwirksam herausstellen, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die undurchführbare oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die mit gesetzlich zulässigem Inhalt dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer von den Parteien nicht bedachten Regelungslücke.

II. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind - sofern nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt - nur für eine angemessene Frist gültig und für uns freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Verträge kommen - sofern nicht in einer Urkunde von beiden Parteien unterzeichnet - erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Vorstehendes gilt auch für Geschäfte, die vom Besteller über für uns tätige Handelsvertreter an uns herangetragen werden. Ist die Bestellung unseres Kunden als Angebot im Sinne des § 145 BGB einzuordnen, so können wir dieses Angebot binnen 2 Wochen annehmen.

(3) Der Besteller prüft den Inhalt schriftlicher Auftragsbestätigungen und hat eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu beanstanden.

(4) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie deren Darstellungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern lediglich Beschreibungen.

III. Preise

(1) Unsere Preise sind - sofern nicht ausdrücklich anders angegeben - in Euro gerechnet und beziehen sich grundsätzlich auf den Nettowarenwert ab Werk (ohne Transportverpackung, Transportkosten, Versicherung, Zölle und Abgaben), die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet.

(2)Wir sind berechtigt, Erhöhungen der Lohnkosten sowie unserer Einstandspreise für Werkstoffe und Fremdleistungen in dem Verhältnis weiterzugeben, in dem sich diese Kosten gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöht haben, sofern zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Lieferzeitpunkt (unter Einschluss von uns nicht zu vertretender Verzögerungen) mehr als 4 Monate liegen. Das gilt - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - auch für Rahmen- und Abrufverträge. Als Lieferzeitpunkt in diesem Sinne gilt der Zeitpunkt, zu dem die Ware von uns zur Auslieferung/Abholung bereitgestellt werden soll/kann.

(3) Bei Bestellung einzelner Schlösser oder Beschläge, insbesondere solcher mit Sondermaßen oder in besonderen Ausführungen, behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge zu berechnen.

(4) Soweit wir auf Notierungen unserer Kataloge Rabatte einräumen, besteht auf deren Gewährung und Höhe kein Rechtsanspruch. Das gilt auch für einmal gewährte Sonder oder Mengenrabatte oder Sonderpreise. Wir behalten uns - vor Vertragsabschluss - die jederzeitige Änderung unserer Preise und Rabatte entsprechend der Kostenlage vor. Bei Bestellungen unter 200,00 Euro brutto entfällt jeglicher Rabatt zum wenigstens teilweisen Ausgleich der Bearbeitungskosten.

IV. Änderungen, Sonderteile

(1) Aus technischen Gründen notwendige Änderungen und Abweichungen in der Ausführung einer Bestellung sind unsererseits zulässig, sofern damit keine Qualitätseinbuße verbunden ist und solche Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Bestellers zumutbar sind.

(2) Von uns für die Herstellung von Sonderteilen angefertigte Werkzeuge, Einrichtungen, Kokillen, Modelle etc. bleiben stets unser Eigentum und können nicht herausgegeben werden, auch wenn vom Besteller ein Werkzeugkostenanteil bezahlt wurde. Zur Annahme von Anschlussaufträgen sind wir nicht verpflichtet.

V. Lieferung und Lieferverzug

(1) Sofern nicht anders vereinbart liefern wir "ab Werk".

(2) Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind Lieferfristen cirka-Angaben, um deren Einhaltung wir jedoch bemüht sind. Ist für uns absehbar, dass die Ware nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes/zum angegebenen Zeitpunkt geliefert werden kann, werden wir den Besteller unverzüglich schriftlich informieren, ihm die Gründe mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen neuen Lieferzeitpunkt angeben. Maßgeblich für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist die Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Bereitstellung der Ware zur Abholung, sofern die Ware nicht bereits innerhalb der Lieferfrist das Werk verlassen hat. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn dies dem Besteller zumutbar ist. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft, das gesondert abgerechnet werden kann.

(3) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferfrist /die Einhaltung eines Lieferzeitpunktes setzt die Klärung aller technischen Details sowie die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist durch uns erst dann berechtigt, wenn eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung verstrichen ist. Die Nachfristsetzung und der Rücktritt bedürfen der Schriftform.

(5) Treten Störungen des Betriebsablaufes bei uns oder unseren Zulieferern durch Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung), infolge höherer Gewalt wie z.B. Naturereignissen, Krieg, Aufstand, Sabotage, Boykott oder Blockade, Unfall, Ausfall von Maschinen und Verladeeinrichtungen, Unterbrechung der Energieversorgung oder behördliche Maßnahmen ein oder fällt der Zulieferer in die Insolvenz und führt dies zu einer wesentlichen Einschränkung oder gar zum Stillstand der Produktion, verlängern sich Lieferzeiten/verschieben sich Lieferzeitpunkte um den Zeitraum der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit danach. Sofern nicht durch Art und Umfang der Störung ausgeschlossen, verpflichten wir uns, dem Besteller innerhalb von 7 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eintretens des Ereignisses von der Störung, ihrer Art und dem Zeitpunkt des Eintrittes Mitteilung zu machen, wobei die Frist durch Absendung der Mitteilung gewahrt ist. Dasselbe gilt im Falle der Beendigung der Störung. Ist die Störung nicht nur vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten bleibt der Besteller zum Nachempfang verpflichtet, sofern dies nicht für ihn unzumutbar ist und sofern eine uns gesetzte angemessene Nachfrist ergebnislos abgelaufen ist. Bei Unzumutbarkeit und Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nicht.

(6) Abrufbestellungen gelten längstens bis zu 8 Monaten ab Datum unserer Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufene Ware an den Besteller abzusenden und zu berechnen oder die bei uns lagernden Materialien nebst unseren Kosten - und Gewinnaufschlägen in Rechnung zu stellen.

(7) Verzögern sich die Abrufbestellung, die Abholung oder der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages je angefangenem Monat zu berechnen. Dieses Lagergeld wird auf höchstens 5% des Nettowarenwertes zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.

VI. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Versicherung

(1) Für Folgeschäden, welche durch den Transportweg - Spediteur hervorgerufen werden, wie z.B. Verlorengehen oder Entwenden einer gesamten Sendung durch Brand einer Warensendung usw. übernehmen wir keine Haftung von evtl. terminlichen Konventionalstrafen usw.

(2) Der Versand erfolgt in der Regel auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und zwar nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung auf billigste und sicherste Verfrachtung.

(3) Verpackung wird berechnet. Bei unbeanstandeter Übernahme durch den Frachtführer gilt einwandfreie Verpackung als nachgewiesen. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt oder an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, spätestens jedoch 7 Tage nach Zugang der Mitteilung über die Lieferbereitschaft.

(4) Transportverpackung

a) Gitterboxen werden von allen Spediteuren im Tauschverfahren leihweise zur Verfügung gestellt.

b) Kartons: Wir verwenden ausschließlich Kartons nach der neuen Verpackungsordnung mit Resy-Zeichen. Die zum Verschließen verwendeten Klebebänder sind aus sortengleichem Papier, Umreifungsbänder aus wiederverwertbarem Polypropyl.

c) Transportverpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Sie kann (frei von Kosten für uns) nur dann zurückgenommen und der Verwertung zugeführt werden, wenn die Rücksendung an uns frei Haus erfolgt und - da eine Umarbeitung zu Füllstoff erfolgt - sie trocken bei uns eintrifft und keine Fremdkartons und keine Fremdumreifungsbänder enthält. Bei Nichtbeachtung muss die Annahme verweigert werden.

VII. Rücksendungen

(1) Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und haben frei unserem Werk zu erfolgen.
(2) Wenn wir die Rücksendung nicht zu vetreten haben, dürfen wir die Gutschrift je nach Art und Umfang
der Retoure bis zu 30% für die uns entstehenden Kosten kürzen.

VIII. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar netto ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Geldeinganges bei uns. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle zur Nettozahlung fälligen Rechnungen bezahlt sind. Rechnungen über Montagen und Lohnarbeiten sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Im Übrigen steht uns nach §§ 366, 367 BGB das Recht der Bestimmung zu, wie Zahlungen anzurechnen sind.

(2) Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.

(3)Wechsel werden von uns nur auf Grund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.

IX. Zahlungsverzug

(1) Bei Zielüberschreitungen berechnen wir - ohne dass es einer Mahnung bedarf - Zinsen in Höhe der uns selbst entstehenden Kosten für Bankkredite, mindestens jedoch 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(2) Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, ungünstigen Auskünften über den Besteller (insbesondere wenn bei diesem Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungen vorkommen) werden alle noch offenen Forderungen - auch solche aus Wechseln - sofort fällig.

(3)Wir sind in den vorgenannten Fällen befugt, bereits gelieferte Ware sicherungshalber wieder an uns zunehmen, ohne dass dadurch die Zahlungspflicht des Bestellers erlischt. Der Besteller hat uns zu diesem Zwecke Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren/zu verschaffen, in denen sich die Ware befindet und die Ware herauszugeben. Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, können wir die Fertigung und Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

X. Sachmängel und Haftung für sonstige Ansprüche

(1) Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich nach unseren technischen Beschreibungen und den vereinbarten technischen Spezifikationen. Aus Werbeaussagen oder Anpreisungen kann dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes abgeleitet werden. Fertigen und liefern wir nach Zeichnungen, Mustern, Spezifikationen etc. des Bestellers, trägt allein dieser das Risiko der Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck. Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes ist der Zeitpunkt des Gefahrüberganges.

(2) Gehen Sachmängel auf eine nicht geeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Handhabung, fehlerhafte Montage, übliche Abnutzung oder fehlerhafte oder mangelnde Wartung zurück, so stehen wir dafür nicht ein. Ebenso wenig stehen wir für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ein. Gleiches gilt für einen Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit des Liefergegenstandes nur unerheblich mindert.

(3) Ist eine förmliche Abnahme vereinbart oder ist eine Erstmusterprüfung erfolgt, sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, die der Besteller bei einer  sorgfältigen  Abnahme/Erstmusterprüfung hätte erkennen und feststellen können.

(4) Soweit nicht zwingend längere gesetzliche Fristen vorgeschrieben sind, insbesondere für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Liefergegenstandes bei dem Besteller oder bei dem von dem Besteller bezeichneten Dritten.

(5) Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns angebotenen oder gelieferten Waren außerhalb des von uns beschriebenen allgemeinen Einsatzzweckes für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet sind. Es ist allein Sache des Bestellers, dies vor dem Einsatz/der Verwendung der Artikel auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erproben.

(6) Soweit wir Schlösser "verschieden schließend" anbieten oder liefern, wird durch diese Bezeichnung keine Gewähr dafür übernommen, dass sich Schließungen nicht wiederholen.

(7) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang durch ihn oder einen von ihm als Empfänger benannten Dritten sorgfältig auf Mängelfreiheit, Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Lieferung oder Leistung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Ablieferung schriftlich oder mittels Telefax bei uns eingegangen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Mangel bei der unverzüglich durchzuführenden sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 8 Tagen ab Entdeckung des Mangels.

(8) Die vom Besteller beanstandeten Liefergegenstände sind zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten oder (ggf. Proben davon) auf unser Verlangen an uns zu senden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Besteller gegen uns Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten der Rücksendung. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder verändern er oder nicht in unserem Wirkungskreis tätige Dritte ohne unsere Zustimmung den beanstandeten Liefergegenstand, so geht der Besteller etwaiger Sachmängelansprüche verlustig.

(9) Nach unserer Wahl bessern wir einen mangelhaften Liefergegenstand zunächst nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

(10) Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, können wir die Nacherfüllung verweigern. In diesem Falle kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ist die Nacherfüllung möglich und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, und kommen wir der Verpflichtung zur vertragsgemäßen Nacherfüllung nicht binnen angemessener Zeit nach, so hat der Besteller eine letzte Frist zu setzen innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder die notwendigen Nachbesserungsmaßnahmen von einem Dritten zu unseren Lasten vornehmen lassen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort in den Ort des Sitzes oder der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, werden nicht übernommen, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen uns bekanntgegebenen Gebrauch.

(11) Für Schadensersatzansprüche des Bestellers haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist kein Vorsatz gegeben, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(12)Werden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Kardinalpflichten verletzt, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

(13) Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Der Besteller hat jedoch die von uns zu dem jeweiligen Artikel gegebenen Informationen (Produktinformationen und bestimmungsgemäße Verwendung, Fehlgebrauch, Produktleistung, Produktwartung, Informations- und Instruktionspflichten) an seinen Abnehmer weiterzugeben/gegenüber seinem Abnehmer zu erfüllen und diesen zu verpflichten, gegenüber seinen Nachabnehmern ebenso zu verfahren. Ansonsten zeichnen wir uns gegenüber dem Besteller - soweit gesetzlich zulässig - frei.

(14) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatzansprüche gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. § 444 BGB bleibt unberührt. Vereinbarungen, die der Besteller mit seinem Abnehmer getroffen hat und die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, binden uns im Rahmen gesetzlicher Rückgriffsansprüche in keinem Fall. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, hat das auch Geltung für eine etwaige persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(15) Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, beschränkt sich unsere Haftung aus vertraglichen und außervertraglichen Rechtsgrundlagen (auch aus Deliktsrecht) auf den Umfang unserer Versicherungseindeckung:
Euro 2.550.000,-- für Sachschäden
Euro 51.000,-- für Vermögensschäden

XI. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche unser Eigentum.

(2)Wird die gelieferte Ware durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Der Besteller verwahrt in diesem Fall die Sache für uns. Der Eigentumserwerb des Bestellers gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur dem Besteller gestattet, der Wiederverkäufer ist. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht; bei Veräußerung zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeiteten Liefergegenständen oder bei sonstiger Veräußerung zu einem Gesamtpreis mit der Quote gem. dem vorstehenden Abs. 3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf uns über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Wert unserer Gesamtforderungen einschließlich Nebenforderungen (insbesondere Kosten und Zinsen) zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 % Wir nehmen sämtliche vorstehenden Abtretungen an und stimmen sämtlichen Forderungsübergängen zu. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Besteller erwachsenden Gesamtforderungen bestimmen wir.

(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder zum Einbau nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen, die Werklohnforderungen oder die sonstigen Vergütungsansprüche gem. Abs. 3 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gem. Abs.3 an uns abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Besteller nicht berechtigt.

(5)Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche. Von dem insoweit als Inkassobeauftragen für uns tätigen Besteller beigezogene Beträge sind bis zur Höhe unsere Forderungen (einschließlich Nebenforderungen wie Kosten und Zinsen) an uns weiterzuleiten. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir werden hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.

(6) Bei Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort zu benachrichtigen und ggf. unaufschiebbare Interventionsmaßnahmen sofort auf eigene Kosten zu veranlassen.

(7) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Das Bestimmungsrecht, welche Forderungen rückübertragen oder freigegeben werden, steht uns zu. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich erwirbt der Besteller die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.

XII. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung

(1) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, sofern der Besteller vorleistungspflichtig ist und im Übrigen nur zulässig, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Die Abtretung etwaiger gegen uns erworbener Ansprüche seitens des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir nicht zugestimmt haben.

XIII. Patente

Bei Anfertigung nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Bestellers ist dieser dafür verantwortlich, dass keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rechtsverhältnis zum Besteller ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte zur Abwehr solcher Ansprüche entstehen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort ist Heiligenhaus.

(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist das für unseren Hauptsitz zuständige Gericht. Wahlweise sind wir auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.

(3) Auf das Rechtsverhältnis mit dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

WSS AGB,  PDF 236 KB