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Türen und Tore in Fluchtwegen

Türen, Tore und Fenster ohne besondere Anforderungen

Konformitätsbescheinigung 3

Details zur Erlangung des CE- Kennzeichens für  Türen, Tore und Fenster ohne besondere Anforderungen finden Sie hier.

Konformitätsbescheinigung 1

In Flucht- und Paniktüren dürfen nur Notausgangsverschlüsse, Panikverschlüsse und Türbänder verbaut werden, die den Normen EN 179 (Notausgangsverschlüsse), EN 1125 (Panikverschlüsse) und EN 1935 (einachsige Tür- und Fensterbänder) entsprechen.

 

Ergänzende Normen:

  • prEN 13637
    (elektrisch gesteuerte Notausgangsverschlüsse für Türen in Rettungswegen)
  • prEN 13633
    (elektrisch gesteuerte Panikverschlüsse für Türen in Rettungswegen)

Flucht- und Paniktüren gemäß EN 14351-1 dürfen nur durch Hersteller in Verkehr gebracht werden, die ein EG-Konformitätszertifikat besitzen. Für die Erlangung des Zertifikats muß der Hersteller (Metallbauer) eine ständige Überwachung, Berwertung und Annahme der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle* durchführen lassen – die sog. Fremdüberwachung.

Hinweise zum CE-Kennzeichen für Türen und Tore in Fluchtwegen:

Bei der Erstellung des CE-Kennzeichens ist die mandatierte Eigenschaft Fähigkeit zur Freigabe mit dem Eintrag erfüllt zu versehen. Mit diesem Eintrag wird bestätigt, dass durch den Hersteller die Bedingungen der Fremdüberwachung sowie der Einsatz von normgerechten Panikverschlüssen und Türbändern erfüllt worden sind.

In das CE-Kennzeichen und der EG-Konformitätserklärung sind die Nummer des erwirkten CE-Konformitätszertifikats und die Kenn-Nummer einzutragen.
Die EG-Konformitätserklärung erhält zusätzlich den Namen und die Adresse der Zertifizierungsstelle.

*Notifizierte Stellen sind unter anderem:

Flucht- und Paniktüren - System der Konformitätsbescheinigung

Die EN 14351-1 unterscheidet produkt- und einsatzbezogen verschiedene Konformitätsbescheinigungen.

Konformitätsbescheinigung 1

Details zur Erlangung des CE- Kennzeichens für die vorgenannte Produktguppe finden Sie hier.

In Flucht- und Paniktüren dürfen nur Notausgangsverschlüsse, Panikverschlüsse und Türbänder verbaut werden, die den Normen EN 179 (Notausgangsverschlüsse), EN 1125 (Panikverschlüsse) und EN 1935 (einachsige Tür- und Fensterbänder) entsprechen.

Ergänzende Normen:

  • prEN 13637
    (elektrisch gesteuerte Notausgangsverschlüsse für Türen in Rettungswegen)
  • prEN 13633
    (elektrisch gesteuerte Panikverschlüsse für Türen in Rettungswegen)

Flucht- und Paniktüren gemäß EN 14351-1 dürfen nur durch Hersteller in Verkehr gebracht werden, die ein EG-Konformitätszertifikat besitzen. Für die Erlangung des Zertifikats muß der Hersteller (Metallbauer) eine ständige Überwachung, Berwertung und Annahme der werkseigenen Produktionskontrolle durch
eine notifizierte Stelle* durchführen lassen – die sog. „Fremdüberwachung“.

Hinweise zum CE-Kennzeichen für Türen und Tore in Fluchtwegen:

Bei der Erstellung des CE-Kennzeichens ist die mandatierte Eigenschaft „Fähigkeit zur Freigabe“ mit dem Eintrag „erfüllt“ zu versehen. Mit diesem Eintrag wird bestätigt, dass durch den Hersteller die Bedingungen der Fremdüberwachung sowie der Einsatz von normgerechten Panikverschlüssen und Türbändern erfüllt worden sind.

In das CE-Kennzeichen und der EG-Konformitätserklärung sind die Nummer des erwirkten CE-Konformitätszertifikats und die Kenn-Nummer einzutragen. Die EG-Konformitätserklärung erhält zusätzlich den Namen und die Adresse der Zertifizierungsstelle.

Konformitätsbescheinigung 2

Details zur Erlangung des CE- Kennzeichens für die vorgenannte Produktguppe finden Sie unter:
www.ce-easy.de/Leitfaden
– Download der „Anleitung zur Ausstellung des CE-Kennzeichens für Fenster und Türen“ oder downloaden Sie das Dokument direkt hier.

*Notifizierte Stellen sind unter anderem: